Unsere Vereins-Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen FC Bayern München Fanclub Floss e.V. und hat seinen Sitz in Floss. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Gründungsjahr 1988. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, die Fans des FC Bayern München zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft zusammenzuführen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
Fahrten zu den Spielen des FC Bayern München
Die monatliche Versammlung (jeweils am letzten Samstag eines Monats), bei der aktuelle und verschiedene Informationen rund um den Fanclub und den FC Bayern München bekannt gegeben und diskutiert werden.
Veranstaltungen und Ausflüge.
Die Pflege und Beziehung zu anderen öffentlichen Vereinen und Einrichtungen sowie deren Unterstützung.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ausschuss
1. Die Mitgliederversammlung
Sie ist das oberste Vereinsorgan und findet alle Jahre statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von einer Woche durch Veröffentlichung in der Tageszeitung. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und es ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll sowie die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer durch ihre Unterschrift beurkundet.
Jedes volljährige Mitglied hat das Recht, bei der Mitgliederversammlung zu wählen und gewählt zu werden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei einer Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 34 der erschienenen Mitglieder notwendig. Enthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Wahl und Abwahl des Vorstands und des Ausschusses
Entlastung des Vorstands
Entgegennahme der Berichte des Vorstands
Wahl der Kassenprüfer
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
Weitere Aufgaben soweit sie sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Der Vorstand (bestehend aus:)
Erster Vorsitzender
Zweiter Vorsitzender
Schriftführer
Kassier
Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung von Vereinsbeschlüssen.
Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
3. Der Ausschuss
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorstand und mindestens fünf Beisitzern.
Der Vorstand und der Ausschuss werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Bei Ausscheiden eines Vorstands- oder Ausschussmitglieds haben die übrigen Mitglieder das Recht einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt im Vorstand oder im Ausschuss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder; Ehrenmitglieder
1.Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen, monatlichen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen. Bei Veranstaltungen und Ausflügen des Vereins müssen Jugendliche unter 16 Jahren von einer Aufsichtsperson begleitet werden.
2.Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren und die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
3.Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste für den Fanclub ausgezeichnet haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Mitgliedschaft – Beginn und Ende; Beitrag
Die Mitgliedschaft beginnt mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags. Beendet wird die Mitgliedschaft bei Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
Ein Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich, mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres, gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann erfolgen bei Verstoss gegen die Satzung oder bei vereinsschädigendem Verhalten. Der Vorstand entscheidet zusammen mit dem Ausschuss über den Ausschluss aus dem Verein.
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, welche nicht Mitglied im Vorstand oder im Ausschuss sein dürfen. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 7 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine karitative Einrichtung des Marktes Floss. Die Mitgliederversammlung ernennt für diese Abwicklung zwei Liquidatoren.
Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist am gleichen Tag in Kraft getreten.
92685 Floss, 24.06.1989
(geändert 02.04.2005)
Die Mitgliederversammlung